Jetzt volle staatliche Zulage für den Riestervertrag sichern
31. Oktober 2018 |
Lohn- oder Gehaltserhöhungen sind immer eine erfreuliche Sache. Doch oft vergessen Angestellte, dass dies Auswirkungen auf die staatliche Zulage ihres Riester-Rentenvertrages hat.
Deshalb sollte jetzt geprüft werden, ob die bisher gezahlten Beiträge ausreichend sind, damit auch für 2018 die volle Zulage gezahlt wird.
Um die Altersvorsorgezulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen Angestellten 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres abzüglich der individuellen Zulagen als Mindesteigenbeitrag zahlen. Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und weitere Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.
Der Mindesteigenbeitrag ist nach oben und unten begrenzt:
- Die Obergrenze bildet der maximal als Sonderausgaben absetzbare Beitrag in Höhe von 2.100 Euro abzüglich der individuellen vollen Altersvorsorgezulage,
- Die Untergrenze bildet der vom Gesetzgeber festgelegte Sockelbetrag von 60 Euro, der in jedem Fall zu zahlen ist.
Falls der so ermittelte Mindesteigenbeitrag nicht gezahlt wird, wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt.
Mit der Riester-Rente staatliche Förderung für die Altersvorsorge nutzen
Die gesetzliche Rente reicht zu Sicherung des Lebensstandards nicht aus und eigene Vorsorge ist unerlässlich. Die staatliche geförderte Riester-Rente sollte als Element der privaten Altersvorsorge genutzt werden, da staatliche Zuschüsse (Zulagen und Berufseinsteigerbonus), Steuervorteile und Garantien diese besonders attraktiv machen. Je früher der Einstieg erfolgt, umso mehr zahlt es sich aus.
Die staatlichen Zuschüsse werden für verschiedene Sparformen gezahlt:
- klassische Riester-Rentenversicherung
- Investmentfondsbasierte Riester-Rentenversicherung
- Riestergeförderte Fonds
- Wohn-Riester
Riester-Förderung im Überblick
Die volle Zulage wird gezahlt, wenn pro Jahr mindestens vier Prozent des beitragspflichten Vorjahres-Bruttoeinkommens (mindestens 60 Euro, maximal 2.100 Euro inklusive der Zulagen) als Eigenbeitrag entrichtet werden.
Folgende Zulagen werden gezahlt:
Riester-Zulagen pro Jahr | Förderbetrag |
Grundzulage | 175 Euro |
Berufseinsteigerbonus (einmalig) 1 | 200 Euro |
Kinderzulage (vor 2008 geboren) | 185 Euro |
Kinderzulage (ab 2008 geboren) | 300 Euro |
1 Berufseinsteiger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Aufwendungen für die Riester-Vorsorge (Eigenbeitrag plus Zulagen) können bis 2.100 Euro pro Jahr in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Ein Paar mit 2 Kindern, die nach 2008 geboren wurden, kann somit alleine an Zulagen jährlich 950 Euro vom Staat erhalten. Insofern ist „Riestern“ insbesondere für Familien mit Kindern besonders attraktiv.
Komplizierte Regelungen? – WD-Experten helfen
Zugegeben, die Regelungen sind nicht gerade einfach. Doch das ist kein Grund, auf die Riester-Förderung zu verzichten. Die regionalen Experten des Wirtschafsdienstes übernehmen die Überprüfung und helfen bei der Sicherung der vollen Zulagen.
Wenn Sie es wünschen, können Sie Ihren Riestervertrag vom WD überprüfen lassen:
FAQ – Riester-Förderung
Wer kann die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?
"Riestern" kann jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Außerdem sind auch Beamte und Landwirte Riester-Zulage berechtigt. Auch nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung können von der Förderung profitieren.
Darüber hinaus haben folgende Personen Anspruch auf Riester-Zulage:
- geringfügig Beschäftigte, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen,
- Bezieher von Arbeitslosengeld,
- Eltern während der dreijährigen gesetzlichen Erziehungszeit,
- pflichtversicherte Landwirte,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und
- pflichtversicherte Selbstständige.
Wichtige Ausnahmen sind:
- Arbeitnehmer und Selbstständige, die nicht gesetzlich rentenversichert und/oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (zum Beispiel Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte).
- Geringfügig Beschäftigte, die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführen.
Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Partner die Voraussetzungen erfüllt und einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Der andere Partner erhält für seinen eigenen Riester-Vertrag Zulagen, sofern er mindestens 60 Euro im Jahr als Beitrag leistet.
Wie wird die Riester-Zulage beantragt?
Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss der "Antrag auf Altersvorsorgezulage" innerhalb einer Frist von zwei Jahren beim Riester-Anbieter eingereicht werden. Damit wird der Anbieter bevollmächtigt, die Fördergelder jährlich bei der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) zu beantragen. Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf und muss bei Änderung der persönlichen Lebensumstände angepasst werden.
Der Riester-Anbieter leitet die notwendigen Daten an die Zulagenstelle (ZfA) weiter, die die Höhe der Zulagen ermittelt. Diese werden dann anschließend dem Vertrag direkt gutgeschrieben.
Was hat es mit der Steuerersparnis auf sich?
Aufwendungen für die Riester-Vorsorge (Eigenbeitrag plus Zulagen) können in der Einkommensteuererklärung bis 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der steuerliche Vorteil oder die Zulage die günstigere Variante darstellt. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulage, wird der Differenzbetrag gutgeschrieben. So können eventuell zusätzlich Steuern gespart werden.
Müssen beim Wohn-Riester Steuern gezahlt werden?
Bei Wohn-Riester sind die geförderten Altersvorsorge-Beiträge durch die gewählten Zulagen und eine eventuelle Steuerersparnis in der Spar- und Darlehensphase steuerfrei gestellt. Als Besteuerungsgrundlage wird ein Wohnförderkonto gebildet. Dieses wird jährlich um eine "fiktive Wertsteigerung" von 2 Prozent bis zu Beginn der Auszahlphase erhöht. Der Saldo ist dann Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz und dient so der Gleichstellung von Geld- und Wohn-Riester-Verträgen.
Nachgelagerte Besteuerung bei Wohn-Riester heißt: Bereits heute profitieren und erst später Steuern zahlen. Wohneigentum ist die einzige Altersvorsorge, die bereits vor Rentenantritt erlebbar ist. Jede andere Rentenform, wie zum Beispiel die gesetzliche Rente oder Riester-Geldrente, sind erst bei Rentenantritt nutzbar.