Neues Jahr – neue Regelungen im Versicherungsbereich

13. Januar 2017   |  

Wie in jedem Jahr bringt der Jahreswechsel eine Reihe von Veränderungen im Versicherungsbereich mit sich.
Ab dem 01.01.2017 gibt es folgende Neuerungen, die wir Ihnen hier auflisten.

Niedrigerer Garantiezins

Ab Januar gilt für klassische Lebens- und Rentenversicherungen ein neuer Höchstrechnungszins – auch Garantiezins genannt. Er sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent.

Neue Produkte und Garantiemodelle

Ausgehend von der Garantiezinssenkung haben viele Anbieter bereits Ende 2017 neue Produkte und Garantiemodelle auf den Markt gebracht, die für die weiterhin unverzichtbare private Altersvorsorge zur Verfügung stehen.

Neue Steuerreglungen für Lebensversicherungen

Bei Kapitalauszahlungen aus nach 2004 abgeschlossenen Versicherungen ist nunmehr die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit dem individuellen Tarif zu versteuern. Voraussetzung für diese Regelung ist, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 12 Jahre bestanden hat.

Höhere Förderung für die Basis-Rente

Personen, die über eine Basis-Rente verfügen oder eine solche 2017 abschließen, können 2017 erneut einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West gekoppelt ist, von 22.767 auf 23.362 Euro.

Gleichzeitig wächst der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, von 82 auf 84 Prozent. Folglich sind 2017 maximal 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, aktuell sind es 18.669 Euro. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppeln sich die genannten Beträge.

Höhere Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Angestellte Psychologen profitieren von der Anhebung wichtiger Rechengrößen in der Sozialversicherung durch den Gesetzgeber.

Auf Grund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG) nach aktuellem Stand im Westen von 74.400 auf 76.200 Euro und im Osten von 64.800 auf 68.400 Euro erhöht sich der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann.

Der geförderte Höchstbetrag klettert von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr und entspricht damit deutschlandweit vier Prozent der BBG West. Steuerfrei können zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800 Euro jährlich für die betriebliche Altersversorgung aufgewandt werden.