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Steuertipp Nr. 21: Neue Rechtsprechung beim Arbeitszimmer

Nach dem BFH soll nun eine subjektbezogene statt eine objektbezogene Auslegung gelten (Änderung der Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 15.12.2016 – VI R 53/12; veröffentlicht am 22.02.2017). Im konkreten Fall ging es um Eheleute, die ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 26 qm gemeinsam nutzten. Das Einfamilienhaus gehörte ihnen jeweils ...

Nach dem BFH soll nun eine subjektbezogene statt eine objektbezogene Auslegung gelten (Änderung der Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 15.12.2016 – VI R 53/12; veröffentlicht am 22.02.2017).

Im konkreten Fall ging es um Eheleute, die ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 26 qm gemeinsam nutzten. Das Einfamilienhaus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Das FA berücksichtigte für die Streitjahre die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € und ordnete diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu (objektbezogene Auslegung).

Die Richter des BFH führten dazu aus:

  • Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen.
  • Für diese Auslegung der Abzugsbeschränkung spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG. Es gibt keine Grundlage dafür, den Abzugsbetrag von 1.250 € für den Steuerpflichtigen (anteilig) zu kürzen, weil auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer ausschließlich für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt.
  • Ebenfalls hierfür spricht die Systematik des Gesetzes; der Grundsatz der Individualbesteuerung gilt auch im Rahmen der Zusammenveranlagung von Ehegatten.
  • Zudem wird die subjektbezogene Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht.
  • Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt allerdings voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.
  • Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Selbiges gilt natürlich auch für Lebensgefährten (Zur Nutzung des Arbeitszimmers durch Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung: BFH, Urteil vom 15.12.2016 – VI R 86/13; ebenfalls veröffentlicht am 22.02.2017).

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