Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 20: Abzug von Fahrten für Kinderbetreuung

Nach § 10 Abs. 1 EStG können 2/3 der Kosten für Kinderbetreuung als Sonderausgaben von den Einkünften abgezogen werden und senken so die Steuerlast. Pro Kind wären maximal 4.000 Euro möglich. Üblicherweise werden familieninterne Betreuungsleistungen durch Angehörige kostenlos erbracht und kommen so nicht zum Ansatz. Zahlen jedoch die Eltern an die Großeltern eine Vergütung für ...

Nach § 10 Abs. 1 EStG können 2/3 der Kosten für Kinderbetreuung als Sonderausgaben von den Einkünften abgezogen werden und senken so die Steuerlast. Pro Kind wären maximal 4.000 Euro möglich.

Üblicherweise werden familieninterne Betreuungsleistungen durch Angehörige kostenlos erbracht und kommen so nicht zum Ansatz. Zahlen jedoch die Eltern an die Großeltern eine Vergütung für die Betreuung ihrer Kinder, so ist eine Berücksichtigung als Sonderausgaben möglich, wenn die Großeltern nicht im gleichen Haushalt leben. Auch zu beachten wäre, dass die Vereinbarung über die Betreuung (zeitlicher Umfang und die Höhe der Entlohnung) wie unter fremden Dritten üblich geregelt wird und die Bezahlung über Bankkonto erfolgen sollte.

Die Großeltern müssen natürlich diese Einnahmen versteuern. Liegt jedoch Ihr Einkommensteuersatz sehr niedrig bzw. sie zahlen gar keine Steuern mehr, dann ist diese Variante sehr empfehlenswert.

Sind die Großeltern jedoch in der Situation, dass sie selber noch Steuern zahlen müssen, dann wäre eine andere Variante anzuraten. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen auch der Ersatz von Fahrtkosten (0,30 Euro/km pro gefahrenen Kilometer) an die Großeltern, sogar wenn die sonstigen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht werden. Mit dem Ersatz von entstandenen Kosten würde sich bei den Großeltern in der Steuererklärung nichts verschlechtern. Wichtig sind jedoch die vertraglichen Vereinbarungen.

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