Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 13: Falsch geänderter Steuerbescheid im Urlaub?

Nicht jeder Steuerbescheid, der vom Finanzamt erlassen wurde, ist auf Anhieb richtig. Steuerpflichtige können sich gegen diese Steuerbescheide in einem Einspruchsverfahren wehren. Die Dauer eines solchen Verfahrens ist dabei ungewiss. Was passiert nun, wenn statt der erhofften positiven Bescheidänderung eine Verböserung des Bescheides eintritt und dies gerade im wohlverdienten Urlaub? Eine Verböserung kann nur eintreten, ...

Nicht jeder Steuerbescheid, der vom Finanzamt erlassen wurde, ist auf Anhieb richtig. Steuerpflichtige können sich gegen diese Steuerbescheide in einem Einspruchsverfahren wehren. Die Dauer eines solchen Verfahrens ist dabei ungewiss. Was passiert nun, wenn statt der erhofften positiven Bescheidänderung eine Verböserung des Bescheides eintritt und dies gerade im wohlverdienten Urlaub?

Eine Verböserung kann nur eintreten, wenn der Einspruchsführer vor einer Entscheidung des Finanzamtes auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angaben von Gründen hingewiesen und im Rahmen einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern, um ggf. den Einspruch zurücknehmen zu können. Diese Frist kann aber erst dann beginnen zu laufen, wenn der Einspruchsführer tatsächlich die Möglichkeit hatte, Kenntnis über den Hinweis zu erlangen. Diese Möglichkeit fehlt, wenn man sich im Urlaub und nicht zu Hause befindet!

Wird ein Verböserungshinweis bzw. auch eine Einspruchsentscheidung im Urlaub per Briefkasten zugestellt und die Kenntnis darüber kommt erst nach dem Urlaub, dann kann die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt werden, um das Einspruchsverfahren wieder eröffnen zu können. Das Finanzamt muss auch nicht während des Einspruchsverfahrens über den Urlaub informiert werden, da meist keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Verböserung des Bescheides schließen lassen. Das Finanzgericht geht von einem üblichen Jahresurlaub von bis zu 6 Wochen aus.

In vergleichbaren Fällen ist die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, mit Hinweis auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 27.11.2014, 2 K 108/14, anzuraten.

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