Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 17: Arbeitszimmer – was tun?

In den jüngsten Urteilen wurden interessante Entscheidungen zum Arbeitszimmer getroffen. Um Fehler zu vermeiden, eine kleine Übersicht der Ansichten von Richtern. Eine erhebliche private Mitnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers schließt dessen steuermindernde Berücksichtigung generell aus (Bett oder Schlafcouch im Arbeitszimmer bzw. Fitness- oder Abstellraum). Nach eine aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt dies ...

In den jüngsten Urteilen wurden interessante Entscheidungen zum Arbeitszimmer getroffen. Um Fehler zu vermeiden, eine kleine Übersicht der Ansichten von Richtern.

Eine erhebliche private Mitnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers schließt dessen steuermindernde Berücksichtigung generell aus (Bett oder Schlafcouch im Arbeitszimmer bzw. Fitness- oder Abstellraum).

Nach eine aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt dies auch für ein Zimmer, das nicht dem üblichen „Typus“ eines als Büro genutzten häuslichen Arbeitszimmers entspricht, etwa auch für einen Lagerraum oder ein Besprechungszimmer (Az.: VIII R 24/12).

Nach einem weiteren Urteil kann auch ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, wenn er nur durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt oder durch einen Durchgang ohne Tür erreichbar ist. (Az.: VIII R 10/12)

Verfügt ein/e Psychologe/in in der Praxis über einen Schreibtischarbeitsplatz, kann ein häusliches Arbeitszimmer dann beschränkt abziehbar sein, wenn die Praxisräume für die Erledigung von Büroarbeiten nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind.

Im Streitfall war zwar ein Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, genutzt zur Erledigung von Büroarbeiten wurde aber ein häusliches Arbeitszimmer, denn in der Praxis war die Erledigung von Büroarbeiten u. a. wegen der Versorgung der Patienten nur bedingt möglich.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts stehe im Streitfall für die Ausübung seiner erforderlichen Büro- und Verwaltungsarbeiten kein anderer Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zur Verfügung, sodass die Kosten des Arbeitszimmers bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR abgezogen werden könnten (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 1.3.2016, 4 K 362/15). Der BFH muss nun entscheiden – BFH III R 9/16.

Sie wollen umfassend steuerlich beraten werden?

Greifen Sie einfach auf unseren Kooperationspartner zurück:
die SEB Steuerberatungsgesellschaft.

Schicken Sie Ihre Fragen oder einen Kontaktwunsch an Steuerberater Herrn Heinemann!

Anfordern