Tipps vom Steuerprofi für Psychologen und Psychotherapeuten

Steuertipp Nr. 1: Vermietung von Räumen nebst Ausstattung an ­„Kollegen“

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Psychotherapeut (ähnlich heilberufliche Tätigkeit) sind gem. § 4 Nr. 14 a UStG umsatzsteuerbefreit. Voraussetzung ist, dass es sich um Heilbehandlungen (Vorbeugung, Diagnose/Behandlung sowie Heilung von Krankheiten) im Bereich der Humanmedizin handelt. Der BFH (Urteil vom 18.03.2015 XI R 15/11, veröffentlicht am 24.06.2015) hat entschieden, dass eine bloße Überlassung von ...

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Psychotherapeut (ähnlich heilberufliche Tätigkeit) sind gem. § 4 Nr. 14 a UStG umsatzsteuerbefreit. Voraussetzung ist, dass es sich um Heilbehandlungen (Vorbeugung, Diagnose/Behandlung sowie Heilung von Krankheiten) im Bereich der Humanmedizin handelt.

Der BFH (Urteil vom 18.03.2015 XI R 15/11, veröffentlicht am 24.06.2015) hat entschieden, dass eine bloße Überlassung von Räumen nebst Ausstattung keine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenngleich sie auch einer Heilbehandlung dienen kann. Steuerfreiheit kann indes gegeben sein, wenn eine einheitliche Leistung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie einen untrennbar wirtschaftlichen Vorgang darstellen (Zusammenarbeit mit einem Kollegen am selben Patienten).

Ob jedoch eine einheitliche Leistung gegenüber dem Patienten vorliegt, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. Steuerfreiheit kann aber auch über § 4 Nr. 12 a UStG oder § 19 UStG erzielt werden.

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